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30.05.2023 |

Betriebshaftpflichtversicherung für personallose Studios

Ob Unternehmer oder Freiberufler: Als Selbstständiger ist man in Deutschland dazu verpflichtet, für Schäden einzustehen, die bei einem Dritten verursacht werden – seien es Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden.

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Trotz großer Vorsicht kann ein Schaden schnell passieren. Deshalb gehört eine Betriebshaftpflicht zu den Gewerbeversicherungen, die jeder selbstständig Tätige unbedingt abschließen sollte. 

Im Bereich der personallosen Fitness-Studios, die immer mehr an Popularität gewinnen, gilt es im Hinblick auf die Betriebshaftpflichtversicherung besonders aufmerksam zu sein, denn in diesen Einrichtungen gibt es keine Mitarbeiter, die zum Beispiel Trainingsflächen regelmäßig kontrollieren. 

Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften

Es kommt zu neuen Herausforderungen, besonders mit Blick auf die im Versicherungsvertrag verankerten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften. Aber was sind Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften genau? Obliegenheiten sind dazu da, Risiken zu vermeiden, und sind ein Stück weit auch Präventionsarbeit. Ohne Regeln und Gesetze ist jede Gefahr für einen Versicherer ein unkalkulierbares Risiko und eine Prämiengestaltung ist so gut wie nicht möglich. Diese Pflichten regeln nicht nur den Versicherungsschutz, sondern schützen auch den Fitnessbetreiber und sein Umfeld vor Gefahren. 

Schließt man einen Versicherungsvertrag ab, hat man nicht nur Rechte, sondern auch bestimmte Pflichten. Obliegenheiten gibt es vor Eintritt des Versicherungsfalles, aber auch danach. 

Grundsätzlich spricht man von drei Arten. Zum einen die versicherungsvertraglichen Vorschriften. Genauso wichtig sind allerdings auch die gesetzlichen Vorschriften und die behördlichen Vorschriften. Denn diese schlagen sich automatisch auch immer in den versicherungsvertraglichen Vorschriften nieder. Also sollte der Fitnessbetreiber diese auch unbedingt kennen. Sollten Obliegenheiten verletzt werden, hat der Versicherer ein quotales Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, immer in Abhängigkeit davon, wie groß die Obliegenheitsverletzung war. 

Auszug aus einem Bedingungswerk eines großen Versicherers 

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver­sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende  Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

Prüfen Sie Haftungsbedingungen

Gerade in Bezug auf personallose Studios sind die vorgetragenen Themen als sehr kritisch zu betrachten! Jeder Betreiber eines personallosen Fitness-Studios sollte sich daher mit seinen aktuellen Haftpflichtbedingungen auseinandersetzen, insbesondere im Bereich der Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften. Im besten Fall ist die Tätigkeitsbeschreibung als personalloses Fitness-Studio innerhalb der Police dokumentiert und der Versicherungsschutz durch die Gesellschaft bestätigt. 

Wählen Sie den idealen Versicherer

Im Wust vieler Versicherer scheint es daher auch sehr wichtig, bei der Versicherungsberatung auf das Kriterium der Marktneutralität und Unabhängigkeit zu schauen. Versicherungsmakler, die sich mit speziellen Zielgruppen wie zum Beispiel der Fitnessbranche nachhaltig und intensiv beschäftigen, haben in der Regel durch spezielle Branchenkonzepte alle Vorkehrungen getroffen und derartige Themen positiv geregelt. # 

Über den Autor

Mario Böhnlein          

Mario Böhnlein ist seit dem Jahr 2006 als Branchenspezialist im Bereich Versicherungen für Fitness-Studios unterwegs und hat im Zuge dessen schon eine Vielzahl von Schäden in Studios begleitet. Die Entwicklungen und Veränderungen der Branche werden durch ihn und sein Unternehmen pisa experts GmbH aus Würzburg – www.pisa-experts.de – hierbei immer aus der Risikorelevanz heraus betrachtet. Dadurch werden Sonderdeckungskonzepte speziell für die Bedürfnisse von Fitness-Studiobetreibern zur Verfügung gestellt und immer aktuell gehalten.


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